top of page

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Pro Salen-Reutenen besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches.  Es ist beabsichtigt, beim Kantonalen Steueramt die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit zu beantragen.

 

Art. 2

Der Verein setzt sich für den Erhalt und für den Ausbau der Lebensqualität in der Gemeinde und Region Seerücken und Salen-Reutenen ein.

Er engagiert sich insbesondere für einen umfassenden, nachhaltigen Schutz der Kulturlandschaft, der Erholungsräume und der Natur.

 

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Homburg. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

 

 

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

  • die  Generalversammlung

  • der Vorstand

  • die Rechnungsrevisoren

 

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Die Mittel des Vereins werden ausschliesslich und unwiderruflich für den in Art. 2 genannten Zweck verwendet.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für  die  Verbindlichkeiten  des  Vereins  wird  mit  dem  Vereinsvermögen  gehaftet;  eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

Mitgliedschaft

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

 

Art. 7

Der Verein besteht aus:

  • Einzelmitgliedern

  • Gönnern

  • Kollektivmitgliedern

 

Art. 8

Einzelmitglied kann jedermann werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft beginnt durch Einreichen der Beitrittserklärung und erneuert sich jährlich durch den geleisteten Mitgliederbeitrag.

 

Art. 9

Kollektivmitglied können Organisationen oder Institutionen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme und den Kollektivbeitrag entscheidet der Vorstand.

 

Art. 10

Gönner kann jedermann werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Gönner werden über die Aktivitäten des Vereins informiert und zu den Veranstaltungen eingeladen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 11

Die Jahresbeiträge der Einzelmitglieder beschliesst die Generalversammlung.

 

Art. 12

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • den Austritt oder bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.

  • den Ausschluss aus wichtigen Gründen.

Verantwortlich für  den  Ausschluss ist  der Vorstand. Die   betroffene    Person    kann    gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.

 

 

Generalversammlung

Art. 13

Die  Generalversammlung  bildet  das  oberste  Organ  des  Vereins.  Sie  besteht  aus  allen Mitgliedern des Vereins.

 

Art. 14

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten

  • Wahl der Vorstandsmitglieder

  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten

  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss

  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder

  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder

 

Art. 15

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann, falls nötig, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

 

Art. 16

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von  einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Art. 17

Beschlüsse   der   Generalversammlung   werden   mit   einfachem   Mehr   der   anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 18

Die  Generalversammlung  tritt  mindestens  einmal  jährlich  nach  Einberufung  durch  den Vorstand  zusammen.

 

Art. 19

Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst:

  • Genehmigung Jahresbericht

  • Jahresrechnung (Präsentation, Revisionsbericht, Décharge)

  • Genehmigung Jahresprogramm und Budget

  • Festsetzung Mitgliederbeiträge

  • Wahlen (Vorstand und Revisoren/innen)

  • Anträge der Mitglieder

 

Art. 20

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung  aufnehmen.

 

Art. 21

Eine  ausserordentliche  Generalversammlung  findet  nach  Einberufung  durch den     Vorstand oder auf  Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

 

 

Vorstand

Art. 22

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der  Beschlüsse  der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er arbeitet ehrenamtlich.

 

Art. 23

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert  sich  selbst.  Der  Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

 

Art. 24

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

 

Art. 25

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke

 

  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen

  • Entscheid über die Aufnahme von Kollektivmitgliedern sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern

  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des  Vereinsvermögens

 

Art. 26

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

 

Art. 27

Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig.  Zeitlich  begrenzte  Aufträge  kann  der  Vorstand  an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

 

Art. 28

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchhaltung und die Rechnungen des Vereins und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht samt Antrag vor.

 

 

Auflösung

Art. 29

Die Auflösung des Vereins wird von   der  Generalversammlung  beschlossen  und  erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der  Verein  Aktiven,  so  gehen diese unwiderruflich und ausschliesslich auf eine gemeinnützige, steuerbefreite Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

 

 

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 8. 12. 2018 in Salen-Reutenen (Homburg) angenommen.

bottom of page