Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Pro Salen-Reutenen besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Es ist beabsichtigt, beim Kantonalen Steueramt die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit zu beantragen.
Art. 2
Der Verein setzt sich für den Erhalt und für den Ausbau der Lebensqualität in der Gemeinde und Region Seerücken und Salen-Reutenen ein.
Er engagiert sich insbesondere für einen umfassenden, nachhaltigen Schutz der Kulturlandschaft, der Erholungsräume und der Natur.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Homburg. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsrevisoren
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Die Mittel des Vereins werden ausschliesslich und unwiderruflich für den in Art. 2 genannten Zweck verwendet.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
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Einzelmitgliedern
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Gönnern
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Kollektivmitgliedern
Art. 8
Einzelmitglied kann jedermann werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft beginnt durch Einreichen der Beitrittserklärung und erneuert sich jährlich durch den geleisteten Mitgliederbeitrag.
Art. 9
Kollektivmitglied können Organisationen oder Institutionen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme und den Kollektivbeitrag entscheidet der Vorstand.
Art. 10
Gönner kann jedermann werden, der die Ziele des Vereins unterstützt. Gönner werden über die Aktivitäten des Vereins informiert und zu den Veranstaltungen eingeladen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 11
Die Jahresbeiträge der Einzelmitglieder beschliesst die Generalversammlung.
Art. 12
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
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den Austritt oder bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.
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den Ausschluss aus wichtigen Gründen.
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
Generalversammlung
Art. 13
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 14
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
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Verabschiedung und Änderung der Statuten
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Wahl der Vorstandsmitglieder
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Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
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Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
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Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder
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Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder
Art. 15
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann, falls nötig, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 16
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin oder von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 17
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 18
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 19
Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung umfasst:
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Genehmigung Jahresbericht
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Jahresrechnung (Präsentation, Revisionsbericht, Décharge)
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Genehmigung Jahresprogramm und Budget
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Festsetzung Mitgliederbeiträge
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Wahlen (Vorstand und Revisoren/innen)
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Anträge der Mitglieder
Art. 20
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 21
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet nach Einberufung durch den Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 22
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er arbeitet ehrenamtlich.
Art. 23
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 24
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 25
Die Aufgaben des Vorstands sind:
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Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
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Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
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Entscheid über die Aufnahme von Kollektivmitgliedern sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
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Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens
Art. 26
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 27
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Art. 28
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buchhaltung und die Rechnungen des Vereins und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht samt Antrag vor.
Auflösung
Art. 29
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese unwiderruflich und ausschliesslich auf eine gemeinnützige, steuerbefreite Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 8. 12. 2018 in Salen-Reutenen (Homburg) angenommen.